Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines, Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für unsere sämtlichen Angebote und Verträge sowie Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Käufers sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Eine solche Zustimmung liegt insbesondere nicht darin, dass wir eine Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers ohne gesonderten Vorbehalt ausführen.

2. Angebot

Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend. Vertragliche Verpflichtungen entstehen für uns erst, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Es gilt die am Tage des Vertragsschlusses gültige Preisliste, soweit nicht ausdrücklich andere Preise vereinbart sind. Die Preise verstehen sich ab unseren Auslieferungsstellen. Zu den Preisen kommt die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu. Treten zwischen Vertragsschluss und Lieferung Kostensteigerungen ein, insbesondere für Energie und Personal, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und ein Festhalten am vereinbarten Preis unzumutbar machen, so kann der Verkäufer den Preis angemessen erhöhen. Nach Rechnungsstellung ist die Rechnung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei verspäteter Zahlung schuldet der Käufer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Bei Bezahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto auf den reinen Warenwert ohne Nebenkosten und Dienstleistungen. Bei Banküberweisung ist für die Skontogewährung der Zeitpunkt der Gutschrift des Rechnungsbetrages auf unserem Konto maßgebend. Bei Zustimmung zum elektronischen Rechnungsempfang und direktem Bankeinzug gewähren wir 3% Skonto auf den reinen Warenwert ohne Nebenkosten und Dienstleistungen. Skontogewährung setzt voraus, dass der Käufer nicht mit anderen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber in Rückstand ist. Der Verkäufer akzeptiert keine Schecks oder Wechsel. Gegenüber unseren Forderungen kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Hält der Käufer diese Zahlungsbedingungen nicht ein oder liegen sonst Anhaltspunkte vor, die Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit begründen, sind wir berechtigt, unsere gesamten (auch etwaig gestundeten) Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen. Außerdem behalten wir uns das Recht vor, Bestellungen nur gegen Vorauszahlung oder Gestellung von Sicherheiten auszuführen. Im Falle einer Zweiten Mahnung schuldet der Käufer eine Mahngebühr von 15,00 €.

4. Lieferung und Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt an unseren Auslieferungsstellen in Schwabmünchen und Markt Wald. Es gelten unsere Lieferbedingungen. Mit der Verladung der Ware geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Verzögert sich die Abnahme oder Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Käufer bzw. dessen Abholer ist für die ordnungsgemäße Verladung und Sicherung der Ware verantwortlich. Wird Anlieferung vereinbart, erfolgt diese auf Kosten und Gefahr des Käufers. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Der Käufer hat für eine mit schweren Lastzügen (inkl. Hängerzug) befahrbare Baustelle und eine geeignete Entlademöglichkeit Sorge zu tragen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Baustelle auf ihre Befahrbarkeit zu überprüfen. Der Käufer haftet für von ihm zu vertretende Schäden oder Verzögerungen. Sollte ein Befahren und Entladen nicht möglich sein, sind wir berechtigt, dem Käufer Fracht- und Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen. Auf Wunsch erfolgt das Abladen durch den Verkäufer mittels Kranentladung, wobei der Käufer für ausreichend und geeigneten Platz Sorge zu tragen hat. Sollte die Kranentladung situationsbedingt nicht möglich sein hat die Entladung mit ausreichenden Kräften des Käufers zu erfolgen. Terminwünsche des Käufers zur Lieferung bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Bestätigte Liefertermine werden nach bester Möglichkeit und Transportkapazität eingehalten. Eine Gewähr oder Haftung für deren Einhaltung übernehmen wir nicht. Termine für die Erstanlieferungen aus Abrufaufträgen sind uns spätestens drei Werktage vor Lieferung schriftlich bekannt zu geben. Ist bei Abrufaufträgen kein Endtermin vereinbart, so ist die gesamte Bestellung spätestens zum Ablauf von drei Monaten ab Vertragsabschluss zur Lieferung abzurufen. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich auf Paletten. Paletten werden zu unseren jeweils aktuellen Preisen in Rechnung gestellt. Standzeiten werden entsprechend unserer Lieferbedingungen abgerechnet.

5. Gewährleistung und Untersuchungspflichten

Ziegelerzeugnisse sind homogene Massengüter, die in einem natürlichen Brennprozess hergestellt werden. Muster jeder Art und Größe, Proben, Abbildungen und Beschreibungen unserer Waren gelten deshalb nur näherungsweise und sind nicht verbindlich. Etwaige Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien (§ 443 BGB) müssen schriftlich vereinbart und ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern wir Waren nach Maßgabe der einschlägigen DIN-Normen, EN-Normen, Zulassungen oder CE-Kennzeichnungen. Die Bezugnahme auf DIN-Normen, EN-Normen, Zulassungen oder die CE-Kennzeichnung stellt lediglich eine Warenbeschreibung, jedoch keine Garantiezusage dar. Der Käufer hat die Ware nach deren Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen sind uns vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unverzüglich schriftlich anzuzeigen, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Der Käufer hat uns die Gelegenheit einzuräumen, die angezeigten Beanstandungen zu überprüfen. Soweit ein berechtigter und fristgerecht angezeigter Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese insbesondere über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Käufer unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

6. Schadensersatzansprüche

Ansprüche des Käufers wegen Schadensersatz aus jedwedem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir auch für eine nur fahrlässige Pflichtverletzung. Die Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht einer Pflichtverletzung durch uns gleich. Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wir wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften. Mit diesen Regeln ist keine Änderung der Beweislast verbunden.

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher bestehender Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung mit dem Käufer und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Er ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware einem Dritten zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Weiterveräußerung an Dritte auf Kredit ist der Käufer verpflichtet, selbst nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern oder unsere Rechte an der Vorbehaltsware in sonstiger Weise ausreichend zu sichern. Der Käufer tritt hiermit alle Forderungen aus der Weiterveräußerung sowie etwaige Forderungen wegen Verlust oder Verschlechterung der Vorbehaltsware (z.B. nach unerlaubter Handlung oder aus Versicherung) mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Käufer bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, uns die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen sowie die Abtretung gegenüber dem Schuldner offen zu legen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse. Wir gelten dabei als Hersteller, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bleibt bei der Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware Eigentum Dritter bestehen, so erwerben wir das Miteigentum im Verhältnis der Warenwerte. Der Käufer verwahrt unser Eigentum bzw. Miteigentum für uns unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren Dritter oder nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit solchen weiterveräußert, gilt die Abtretung der Forderungen im Sinne des vorstehenden Absatzes nur bis zur Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Käufer ist verpflichtet, uns zu jeder Zeit vollumfänglich Auskunft über die in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware, deren Weiterveräußerung sowie deren Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu erteilen und uns die diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat uns Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen und den Dritten auf das Bestehen unseres Eigentumsvorbehalts hinzuweisen. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nach oder entstehen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, so hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers die Vorbehaltsware herauszugeben sowie abgetretene Forderungen offenzulegen und dem Verkäufer alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu erteilen. Wir verpflichten uns, die gewährten Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt. Sobald sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vollständig bezahlt sind, gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen ohne weiteres auf den Käufer über.

8. Datenverarbeitung

Der Besteller ist damit einverstanden, dass wir dessen persönliche Daten sowie die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Daten in unserem Unternehmen speichern und verarbeiten.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Augsburg. Für alle vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen.